Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
III. BEKANNTMACHUNGrömisch drei. BEKANNTMACHUNG
Artikel 5
Die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ist als Betreiberstaat dafür zuständig, alle betroffenen Staaten über die Existenz und den Inhalt dieses Übereinkommens gemäß Artikel 83 bis Buchstabe b) direkt zu informieren. Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde legt als Eintragungsstaat dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen hierzu gemäß Artikel 83 bis des Abkommens und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor (Dok. 6685).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40125993