Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
IV. KOORDINATIONrömisch vier. KOORDINATION
Artikel 8
Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
MCM Verfahren des Betreibers;
Schulung und Überprüfung von Flug- und Kabinenpersonal;
alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben; Zwischenfälle und Ereignisse.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40125996