Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 10
Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Geburt
Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40126043