Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 12
Verfahrensgarantien
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40126045