Kurztitel
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 20
Vorbehalte
(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 Litera b,) keine Vorbehalte eingelegt werden.
(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.
(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde