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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 146/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 146/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 22

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 18 und 19 dieses Übereinkommens;
  4. Litera d
    jeden Vorbehalt und jede Zurücknahme von Vorbehalten, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Übereinkommens erfolgt sind;
  5. Litera e
    jede gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 und 21 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;
  6. Litera f
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet:

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, allen Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126055