Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 5
Verantwortung des Nachfolgerstaates
(1) Ein Nachfolgestaat zuerkennt seine Staatsangehörigkeit jenen Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaßen und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt:
ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet hatten, das zum Gebiet des Nachfolgestaates wurde, oder
in keinem der betroffenen Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wohl aber eine angemessene Bindung an den Nachfolgestaat hatten.
(2) Im Sinne von Absatz 1, lit. b) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem:(2) Im Sinne von Absatz 1, Litera b,) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem:
ein rechtmäßiges Band zu einer territorialen Einheit des Vorgängerstaates, die zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;
Geburt auf dem Territorium, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;
letzter gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Gebiet des Vorgängerstaates, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40126038