Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Falls als notwendig erachtet und mit beiderseitigem Einverständnis, kann die Laufzeit des gegenständlichen Abkommens durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien verlängert werden.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
NOR40126068