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Art. 12

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.01.201131.12.2014 BGBl. III Nr. 5/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Falls als notwendig erachtet und mit beiderseitigem Einverständnis, kann die Laufzeit des gegenständlichen Abkommens durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien verlängert werden.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

20007114

Dokumentnummer

NOR40126068