Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe IADR – Beförderung von calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des ADR dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind:Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des ADR dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind:
Die Beförderung ist in loser Schüttung in Aufbauten besonders eingerichteter Fahrzeuge (Silo-Tankfahrzeuge) erlaubt, die vor dem 01.10.2010 in Betrieb genommen wurden und die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen aus einem metallenen Werkstoff hergestellt und für einen Mindestbetriebsdruck von 2 bar ausgelegt sowie mit einem Manometer zur Überprüfung des Inertgasdrucks ausgerüstet sein.
Die Entleerungseinrichtung muss aus zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen (Klappen oder Ventile und Schraubkappe oder Blindflansch) bestehen.
Die Prüfungen haben nach den bisher für diese Fahrzeuge geltenden Vorschriften zu erfolgen. Sie müssen jedoch mindestens den Anforderungen in Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR entsprechen.
Für die Verwendung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Be- und Entladung hat nach Maßgabe der Betriebsanweisung zu erfolgen.
Die Befüllung des Aufbaus darf bis höchstens 90 Prozent seines Fassungsraumes erfolgen.
Das Produkt muss trocken und sauerstofffrei verladen werden.
Der Befüller hat vor der Befüllung die Feuchtigkeitsfreiheit des Aufbaus und seiner Ausrüstungen wie Leitungen und Ventile sicherzustellen.
Während der Beförderung muss der eingefüllte Stoff durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 0,5 bar beträgt. Dies gilt auch für ungereinigte leere Aufbauten, die diesen Stoff enthalten haben.
Nach einer Beförderung ist vor der Entladung der Inertgasdruck zu prüfen. Sofern kein Restdruck mehr vorhanden ist, ist der Aufbau vor der Entladung mit Inertgas zu spülen.
Folgende Vorschriften zur Kennzeichnung sind zu erfüllen:
Der Aufbau des Fahrzeugs muss dauerhaft durch ein mit ihm fest verbundenes Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben enthält:
höchstzulässiger Betriebsdruck
Name des Eigentümers oder Betreibers
höchstzulässige Gesamtmasse
Der Aufbau muss mit einem zusätzlichen Vermerk „NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG: BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE”, versehen sein.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M226)”.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Dokumentnummer
NOR40126106