Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 17.12.2010 — BGBl. III Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute17.12.2010 BGBl. III Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2011,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

17.12.2010BGBl. III Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können;
    2. Ziffer 2
      dass sie sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie für im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeiten bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126149