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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 9/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

(1)         Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbständige oder selbständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Partei besteuert werden.

(2)         Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung) aufgrund eines Pensionssystems oder Ruhestandsprogramms, das:

(a)         ein öffentliches Programm, das Teil des Sozialversicherungssystems einer Vertragspartei ist; oder

(b)         ein Programm, an dem natürliche Personen zur Sicherung von Ruhegenüssen teilnehmen können und das für steuerliche Zwecke in einer Vertragspartei anerkannt ist,

nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126192