Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 9/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 9/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in dieser Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Partei stammen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126194