Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
Fernmeldeverkehr
1. Die Agentur kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 18 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
2. Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40126226