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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Agentur der EU für Grundrechte

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 13

Schlussbestimmungen

1. Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Agentur einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

2. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. März 2007 angewendet.

3. Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 2010 in zwei Urschriften in der deutschen und englischen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126229