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Anl. 1 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Anlage 1, zu Paragraph 4, Absatz 2 Lagerklasse 1.1

Schieß- und Sprengmittel, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Lagermenge praktisch gleichzeitig erfasst.)

Lagerklasse 1.2

Schieß- und Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Lagerklasse 1.3

Schieß- und Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

Lagerklasse 1.4

Schieß- und Sprengmittel, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung nach sich ziehen.

Lagerklasse 1.5

Sehr unempfindliche massenexplosive Schieß- und Sprengmittel, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.

Lagerklasse 1.6

Extrem unempfindliche Schieß- und Sprengmittel, die nicht massenexplosiv sind und nur unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

Schlagworte

Schießmittel, Sprengstück, Splitterwirkung, Sprengstückwirkung

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126274