Rechtstracker.at

§ 10 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Zugang

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
  2. Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.
  3. Absatz 3,Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.

Schlagworte

Geländebewachsung

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126257