Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Zugang
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
(2)Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.
(3)Absatz 3,Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.
Schlagworte
Geländebewachsung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126257