Rechtstracker.at

§ 21 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Explosionsverschluss

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage oder ist die Errichtung eines Schutzwalls nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Länge (AE in Metern) des Zugangsstollens von der Lagerkammer zum Explosionsverschluss wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Brechungen aus der Formel AE = 16,8/3n x L0,5 errechnet. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm und n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluss. Die Länge AE kann durch andere die Druckstoßwelle mindernde Einrichtungen (wie Expansionskammern) reduziert werden.
  3. Absatz 3,Die Dimensionierung von Explosionsverschlüssen ist so auszuführen, dass diese dem nach der Formel p = 65L/v errechneten Explosionsdruck zuverlässig widerstehen. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Explosionsverschluss abgesperrten Raumes in Litern und p den Explosionsdruck in Kilonewton pro Quadratzentimeter.
  4. Absatz 4,Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126268