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§ 4 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An der Außenseite des Zugangs zum Lager ist auf ein Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen. An der Innenseite des Zugangs zum Lager ist auf die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verbote hinzuweisen.
  2. Absatz 2,An jeder Zugangstür zu einem Lagerraum oder einer Lagerkammer sind folgende Hinweise anzubringen:
    1. Ziffer eins
      Höchstbelagsmenge und
    2. Ziffer 2
      Lagerklassen gemäß Anlage 1.
  3. Absatz 3,Die Lagerkammern oder Lagerräume haben ausschließlich der Aufbewahrung von Schieß- oder Sprengmitteln zu dienen. In diesen Räumen dürfen keine anderen Tätigkeiten verrichtet werden.
  4. Absatz 4,Ein Vorraum oder eine Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit Schieß- und Sprengmitteln sowie für die Aufbewahrung des für die Lagerung, den Umschlag sowie für die Verwendung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte im unerlässlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände ist verboten.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126251