Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.
(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
nach jeder wesentlichen Änderung eines Lagers und
mindestens alle drei Jahre.
Der Nachweis darüber ist im Betrieb zumindest über einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126253