Rechtstracker.at

§ 6 SprLV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 483/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 483/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprLV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.
  2. Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
    2. Ziffer 2
      nach jeder wesentlichen Änderung eines Lagers und
    3. Ziffer 3
      mindestens alle drei Jahre.
    Der Nachweis darüber ist im Betrieb zumindest über einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20007123

Dokumentnummer

NOR40126253