Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittellagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 483/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Lüftung und Beheizung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
(2)Absatz 2,Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.
(3)Absatz 3,Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR40126255