Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1954Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:
entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
Namenliste der Fluggäste;
Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;
erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.
Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40126336