Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwölf

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20007129

Dokumentnummer

NOR40126338