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Art. 15

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde.
  3. Absatz 3,Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20007133

Dokumentnummer

NOR40126382