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Art. 5

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20007133

Dokumentnummer

NOR40126372