Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1962Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 9
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
NOR40126376