Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40126405