Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40126407