(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Artikel 5, 6, 7, Absatz 2, 8, 9, Absatz eins, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Artikel 18, der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.