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Art. 12

Fassungen
ab 19.02.2011 — BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.02.2011 BGBl. I Nr. 5/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.02.2011BGBl. I Nr. 5/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Durchführung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
  2. Absatz 2,Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Artikel 5, Absatz eins, sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Artikel 2, Absatz 2, bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/5/A12/NOR40126567