Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,

Typ

Vertrag - Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 265/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 10.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung der zuständigen Organ der Vertragschließenden Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei jede Vertragschließende Teil berechtigt ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen; es wird in einem solchen Falle noch ein Jahr, gerechnet Kündigungstag an, in Kraft bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer Sprache, die beide in gleicher Weis authentisch sind.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20007144

Dokumentnummer

NOR40126612