Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,

Typ

Vertrag - Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 265/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 2.

Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:

In der Republik Österreich:

für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;

für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß-Straße und Radkersburg;

für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen für die Zivilluftfahrt.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:

für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;

für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;

für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt Beograd, Zagreb und Skoplje.

Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.

Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.

Schlagworte

Ausfuhr, Einfuhr

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20007144

Dokumentnummer

NOR40126604