Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1960Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 4.
Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seine Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie e Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgend Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)
Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)
Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)
San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
Pappelkrebs (Dothichiza populea).
Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR40126606