Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch drei. TEIL.
Nachlaßangelegenheiten.

Artikel 29.

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.

Anmerkung

Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen, BGBl. Nr. 295/1963.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126668