Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Nachlaßangelegenheiten.
Artikel 29.
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen.
(2)Absatz 2,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.
Anmerkung
Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen, BGBl. Nr. 295/1963.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40126668