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Art. 5

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden vertragschließenden Staaten auszustellen.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen vertragschließenden Staate, so genügt das Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.

Anmerkung

Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Verfahrenshilfezeugnis, Vermögensbekenntnis

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126645