Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
NOR40126713