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Art. 4

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragspartei im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen so die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007148

Dokumentnummer

NOR40126702