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Art. 8

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) o andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage, begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, Ersuchen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007148

Dokumentnummer

NOR40126706