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Art. 1

Fassungen
17.02.2008 bis 28.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.02.200828.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. III Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

28.08.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      “Rechtsvorschriften”
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      “zuständige Behörde”
      in Bezug auf die Republik Österreich
      die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien
      das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Rechtsvorschriften betraut ist;
    3. Ziffer 3
      “Träger”
      die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      “zuständiger Träger”
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    5. Ziffer 5
      “Wohnort”
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      “Aufenthalt”
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      “Familienangehöriger”
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      “Versicherungszeiten”
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      “Geldleistung”, “Rente” oder “Pension”
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126715