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Art. 16

Fassungen
17.02.2008 bis 28.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1617.02.200828.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. III Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

28.08.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
    1. Litera a
      in der Republik Österreich
      von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
    2. Litera b
      in der Bundesrepublik Jugoslawien
      von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
  2. Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
  3. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126730