Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
17.02.2008 bis 28.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1817.02.200828.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. III Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

28.08.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
  2. Absatz 2,Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126732