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Art. 32

Fassungen
17.02.2008 bis 28.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3217.02.200828.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. III Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

28.08.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2012

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 32

Verrechnung von Vorschüssen

  1. Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die ein Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des Absatzes 1.
  3. Absatz 3,Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126746