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Art. 1

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1980,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 428/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, alle akademischen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen Grad in Österreich beziehungsweise jeden akademischen Grad oder Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Hochschulzeugnis“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
  7. Litera g
    der Ausdruck „Universitätsstudium“ in Österreich die ordentlichen Studien, in Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Ländern mindestens acht Semester beträgt.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

20007150

Dokumentnummer

NOR40126754