Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatz eins, bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20007151

Dokumentnummer

NOR40126774