Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Übergabe von Gegenständen

Artikel 31

  1. Absatz eins,Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Artikel 18, bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
  2. Absatz 2,Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20007151

Dokumentnummer

NOR40126794