Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 93/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2020
§ 1201.05.201624.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1214.06.201130.04.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 93/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Einfuhr

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder aufgrund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen oder genehmigt ist und vom Zulassungs/Genehmigungsinhaber eingeführt wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Pflanzenschutzmittel ausschließlich vorgesehen ist
      1. Litera a
        für Zwecke des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,,
      2. Litera b
        für Prüfungen in Prüfstellen gemäß Paragraph 50, des Chemikaliengesetzes 1996 oder
      3. Litera c
        als Probe für Verfahren nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie Namen (Firma) und Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Person zu enthalten.
  4. Absatz 4,Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
  6. Absatz 6,Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
  7. Absatz 7,Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90.
  8. Absatz 8,Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.
  9. Absatz 9,Wenn die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225279