Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1116.02.201113.12.2019 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

3. Abschnitt
Verbringen innerhalb der Union

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 11,

Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

  1. Ziffer eins
    dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;
  2. Ziffer 2
    dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch zwei Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
  3. Ziffer 3
    dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch zwei angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126845