Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
3. Abschnitt
Verbringen innerhalb der Union
Allgemeine Anforderungen
§ 11.Paragraph 11,
Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein, Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch zwei Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch zwei angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126845