Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Amtliche Untersuchung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:Die amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang römisch vier – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126847