Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
16.02.2011 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1426.04.201713.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 1416.02.201125.04.2017 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017danach: BGBl. I Nr. 58/2017

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliches Verzeichnis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Folgende Betriebe – einschließlich ihre Betriebsstätten – haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
    2. Ziffer 2
      die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang römisch fünf Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung spezifiziert;
    3. Ziffer 3
      die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
    4. Ziffer 4
      die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
    5. Ziffer 5
      sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (Paragraph 17, Absatz 4,) beantragen.
  2. Absatz 2,Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß Paragraph 15, einzuhalten.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag – unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 15, – stattzugeben.
  5. Absatz 5,Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.
  6. Absatz 6,Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden.
  7. Absatz 7,Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Absatz 2, aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.
  8. Absatz 8,Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126848