Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflanzenpass
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch eins angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(2)Absatz 2,Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpass befestigt ist.Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich des Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,
die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und
die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür
festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:
ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang römisch vier oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;
ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb – ob Erzeuger oder nicht –, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb – ob Erzeuger oder nicht –, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß Paragraph 14, eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;
der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder gegebenenfalls Ziffer 3, auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge römisch eins und römisch zwei bestand;
der Austauschpass hat ein besonderes, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder – im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status – die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;
weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren, die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der unter den Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen erforderlich sind, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren, die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der unter den Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen erforderlich sind, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
(5)Absatz 5,Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126851