Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1716.02.201113.12.2019 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzenpass

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch eins angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
  2. Absatz 2,Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich des Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und
    3. Ziffer 3
      die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür
    festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang römisch vier oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb – ob Erzeuger oder nicht –, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß Paragraph 14, eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;
    3. Ziffer 3
      der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder gegebenenfalls Ziffer 3, auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge römisch eins und römisch zwei bestand;
    4. Ziffer 4
      der Austauschpass hat ein besonderes, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder – im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status – die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;
    5. Ziffer 5
      weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren, die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der unter den Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen erforderlich sind, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126851